Praxisgebühr
Die Praxisgebühr wird seit dem 01.01.2004 von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen erhoben. Sie fällt in Höhe von zehn Euro beim ersten Arztbesuch im Quartal an, egal wie oft und wieviel Ärzte man konsultiert (mit Überweisung).
Kinder und Jugendliche sind von der Gebühr ausgenommen, soweit sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Auch sind Vorsorgeuntersuchungen und Untersuchung zur Früherkennung (z.B. Untersuchungen zur Krebsvorsorge oder die halbjährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchung) und Schutzimpfungen nicht von der Praxisgebühr erfaßt.
Die Praxisgebühr ist wie die Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittel und die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten eine jährliche Eigenbeteiligunge der Patienten, die zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten darf. Ist dies der Fall kann der Versicherte eine Freistellung bei der Krankenkasse beantragen. Bei Patienten mit chronischen Erkrankungen wird eine Höchstgrenze von ein Prozent angelegt.